1. Allgemeines
Verkauf und Lieferung aus allen gegenwärtigen und künftigen Verträgen und
Geschäften erfolgt nur zu unseren nachstehenden Bedingungen. Bedingungen
des Kunden gelten nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen.
2. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen gilt die "Vergabe und Vertragsordnung für
Bauleistungen" (VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen
Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner
erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden
wird die „Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen" (VOB, Teil B)
nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des
vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss. Ansonsten gilt das
Recht nach BGB.
3. Kostenvoranschläge
An unsere Kostenvoranschläge sind wir 4 Wochen gebunden. Fallen
nachweislich Preiserhöhungen unserer Lieferanten in diesen Zeitraum, so sind
wir berechtigt, diese an unsere Kunden weiterzugeben. Alle Preise verstehen
sich grundsätzlich ab Lager Emsdetten. Der Transport zur Baustelle bzw. die
Versendung von Waren auf dem Postweg, durch Speditionen oder Paketdienste
sowie deren Verpackung und eine eventuelle Transportversicherung wird
gesondert berechnet. Ist frei Baustelle vereinbart, bedeutet dieses:
Anlieferung ohne Abladen, befahrene Anfuhr Straße vorausgesetzt. Ist Abladen
vereinbart, wird direkt am Fahrzeug abgeladen.
4. Eigentums-und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich
der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine
Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages
unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.
5. Lieferung
Wir behalten und die Lieferungen von Teilmengen vor. Unsere Lieferzeiten
sind annähernd und unverbindlich. Wird der vereinbarte Termin überschritten,
so ist eine angemessene Nachfrist zu setzten. Wird im Falle des Verzuges die
Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Kunde vom Vertrag insoweit
zurücktreten, als dieser noch nicht erfüllt ist. Schadensersatzansprüche bei
leichter Fahrlässigkeit oder Vertragsstrafen sind ausgeschlossen. Bei nicht
rechtzeitiger oder richtiger Selbstbelieferung, bei
höherer Gewalt oder Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen oder Brand- sowie
Vandalismus Schäden im eigenen Betrieb oder dem eines Zulieferers, die von
uns nicht zu vertreten sind und die eine Vertragserfüllung erschweren, sind
wir berechtigt, Lieferzeiten hinauszuschieben oder vom Vertrag
zurückzutreten, ohne dass dem Besteller deswegen irgendwelche Ansprüche
zustehen.
6. Preise und Zahlungen
Liegt zwischen Vertragsschluss und vertragsmäßigem Liefertermin/
Fertigstellungstermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, so sind wir
berechtigt, wegen gestiegener Rohstoffpreise, Energiekosten, Löhne und
Gehälter oder zusätzlicher Belastungen durch Steuern und Abgaben, den Preis
neu zu kalkulieren und zu erhöhen. Übersteigt die Preiserhöhung mehr als 10%,
so ist der Kunde berechtigt, innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung der
Preiserhöhung, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern dem Vertrag ein Listenpreis
zugrunde liegt, sind wir auch berechtigt, den Listenpreis neu zu berechnen.
Der Kaufpreis ist bei Lieferung und Rechnungsstellung sofort in bar
fällig. Ein Zahlungsziel gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart ist.
Für alle Zahlungen gilt § 16 der Vergabe und Vertragsordnung für
Bauleistungen, Teil B (VOB/B). Die Zahlungen sind bar zu leisten, ohne jeden
Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung innerhalb 4
Wochen. Tagelohnarbeiten, Zwischenrechnungen und Abschlagsforderungen sind
sofort nach Rechnungsstellung zahlbar. Akzepte oder Kundenwechsel werden
nicht angenommen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder
werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft
In Frage stellen, oder wird ein Scheck nicht eingelöst, so werden sämtliche
offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm
gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer
sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten
einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen
abzurechnen, sowie vom Restauftrag den entgangenen Gewinn. Hinweis auf das
Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (in Kraft ab 01.05.2000) Abs. 1
"... der Schuldner kommt nach 30 Tagen in Verzug.... Eine Schuld ist ab
30 Tagen nach Fälligkeit zu verzinsen....."
7. Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge
Da Reparaturzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine
Gewärleistungsarbeiten vorliegen - der entstandene und zu belegende Aufwand
dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden
kann weil:
7.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht
festgestellt werden konnte;
7.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
7.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde (Siehe 12)
8. Gewährleistung
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung, wegen
Transportschäden oder wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens
eine Woche nach Empfang der Ware oder Beendigung der Arbeiten mitzuteilen.
Verdecke Mängel sind uns unverzüglich, spätestens eine Woche nach Entdeckung
anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist, gilt der Vertrag als ordnungsgemäß
erfüllt. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten
§377 ff. HGB. Bei berechtigten Beanstandungen folgt nach unserer Wahl
Nachbesserung der fehlerhaften Ware, oder Ersatzlieferung. Dazu ist uns die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls entfällt
die Gewährleistung. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung,
kann der Kunde Wandlung oder Minderung verlangen. Weitere Ansprüche sind
ausgeschlossen. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Haftung auf die
Abtretung der Gewährleitsungsanprüche gegen unseren Lieferanten. Die
Beschränkung entfällt, wenn dieser die Gewährleistung verweigert oder
unzumutbar verzögert oder dazu nicht in der Lage ist. Bei Zahlungsrückständen
des Kunden können wir die Gewährleistung verweigern, wenn der rückständige
Betrag den für die Gewährleistung erforderlichen Aufwand übersteigt. Die
Gewährleistung entfällt auch, wenn der Kunde oder ein Dritter die gelieferte
Ware verändert, bearbeitet, einbaut oder nachzubessern versucht hat.
9. Farb- Struktur- und Maßabweichungen
Alle Baustoffe, Platten, Fliesen, Natur- und Kunststeine, die wir
bemustern, beschreiben, abbilden oder zeigen, gelten als annähernde
Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe, Dekor, Struktur und
Bearbeitung. Abweichungen der gelieferten Ware sind deshalb immer möglich,
bei Kunst- und Natursteinen sogar normal und stellen keinen Mangel dar. Bei
glasierten Platten, Fliesen und Mosaiken können Glasurrisse und bei Verwendung
als Bodenbelag durch begehen,
Abnutzungserscheinungen auftreten. Sie sind materialbedingt und nicht
vermeidbar. Sie beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht und sind deshalb,
gemäß der Verkaufsbedingungen unserer Lieferwerke und Lieferanten kein Grund
zur Beanstandung. Kunst- und Natursteine können in Farbe, Stärke (Dicke),
Struktur und Bearbeitung nicht einheitlich geliefert werden. Daher kann eine
Gewähr für vollkommene Übereinstimmung von Anschauungsstück und Ware nicht
übernommen werden. Abweichungen und sogenannte Schönheitsfehler (z.B.
Einschlüsse...), die in der Natur des Gesteines liegen, sowie
Maßabweichungen, welche ein genaues Passen und ein richtiges Verhältnis nicht
stören, bleiben vorbehalten. Fachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen
loser Adern oder Stiche und deren Wiederzusammensetzung sind nicht nur
unvermeidlich, sondern auch ein wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Sie
berechtigen in keinem Fall zu Beanstandungen oder Mängelrügen. Hinsichtlich
der Dicke ist zu dem vorgeschriebenem Maß eine Toleranz von + oder - 3 mm zu
gewähren. Quarzadern, Poren, Einlagerungen, Farbschwankungen,
Strukturschwankungen und Flecken sind natürliche Eigenschaften des
Natursteines und bilden keinen Anlass zu Beanstandungen.
10. Maßberechnungen und Teilung bei Kunst- und Natursteinen
Werkstücke aus Einzelstücken unter 0,25 qm Flächeninhalt werden mit 0,25
qm berechnet. Fensterbänke unter 20 cm Breite werden mit 20 cm Breite
berechnet, was auch ohne besondere Vereinbarung gilt. Werden Werkstücke
geteilt geliefert (z.B. Fensterbänke...), so berechtigt dies nicht zu
Beanstandungen oder zur Verweigerung der Annahme.
11. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen
aus dem Kauf/Werkvertrag unser Eigentum. Ist der Kunde ein Wiederverkäufer,
so ist er jederzeit widerruflich berechtigt, die uns gehörende Ware im Rahmen
seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Er tritt in
diesem Fall schon jetzt alle Ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden
Forderungen gegen seinen Abnehmer oder Vertragspartner mit allen Nebenrechten
an uns ab. Übersteigt der Wert dieser Abtretung unsere Forderungen um
insgesamt mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden Rechte nach
unserer Wahl bis zur Unterschreitung der genannten Grenze zurückbetragen. Der
Kunde ist verpflichtet, uns den Schuldner und die Höhe der uns
zustehenden Forderung bekanntzugeben. Er ist bis auf jederzeit möglichen
Widerruf berechtigt, die uns zustehende Forderung selbst einzuziehen, hat
aber den Erlös getrennt aufzubewahren, zu sichern und unverzüglich an uns
abzuführen, so lange er mit der Zahlung an uns im Rückstand ist.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die uns gehörende Ware oder uns
abgetretene Forderungen hat der Kunde uns unter Übergabe der für den
Widerspruch notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen.
12. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber
12.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den
Vertrag kündigen.
12.2 Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich
jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten
erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines
Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).
14. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
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