Gutachten

 

Als Sachverständiger für das Fliesenlegerhandwerk kann man von jeder Person oder Institution mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden.

Das kann immer dann geschehen, wenn der berechtigte Verdacht auf eine mangelbehafte handwerkliche Leistung besteht.

Aber auch wenn es sich um eine Situation handelt die noch nicht strittig ist, können Privatgutachten von einer Partei in Auftrag gegeben werden.

Ein Sachverständiger kann z.B. mit einem Privatgutachten beauftragt werden, wenn die genaue Ursachen von Bauschäden

(z.B. Risse in Fliesen, Überzähne (Kante von Fliese zu Fliese)  und sonstige Schäden an Fliesen), die Höhe der anfallenden Sanierungskosten oder die Qualität der Ausführung festgestellt werden soll.

 

Sinn und Zweck eines Privatgutachtens ist es, dem Auftraggeber fehlendes Fachwissen zu vermitteln. Dritten gegenüber sollen Tatsachen oder Sachverhalte nachgewiesen werden, um diese zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen.

 

Versicherungsgutachten werden bei Sach- und Haftpflichtschäden, sowohl von der Versicherung, als auch vom Versicherten/Geschädigten zur Ermittlung der Schadensursache und der Schadenshöhe heran gezogen.

 

Schwerpunkte bei der Erstellung eines Versicherungsgutachtens:

  • Schadensfeststellung
  • Schadensbewertung
  • Schadensdokumentation
  • Schadenshergangsanalyse
  • Zeit- und Restwertermittlung

 

Bei einer Leistungspflicht des Versicherers können vom Sachverständigen Fragen bezüglich der fachgerechten Schadensbeseitigung und der hierfür anfallenden Kosten sowie des möglichen Minderwertes beantwortet werden.

Weiterhin kann die Veranlassung der Schadensbeseitigung und deren Überwachung beauftragt werden.

 

Ein Gutachter wird als Schiedsgutachter tätig, wenn er im Auftrage mindestens zweier sich streitender Vertragsparteien bestimmte Tatsachenfeststellungen, aufgrund seines Sachverstandes treffen soll und die Parteien diese Feststellungen gegen sich verbindlich gelten lassen wollen.

 

Die außergerichtliche Tätigkeit als Schiedsgutachter dient vor allem der Streitvermeidung und der Streitschlichtung.

Das Schiedsgutachten ist ein schneller und außergerichtlicher Einigungsweg.

 

Normalerweise erfolgt die Berufung eines Schiedsgutachters immer im Privatauftrag. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die beiden Parteien zuvor über das Heranziehen eines Schiedsgutachters geeinigt haben. Der Schiedsgutachter ist an dieser Abrede nicht beteiligt.

 

Erst mit einem Schiedsgutachtenvertrag wird ein Vertrag zwischen den Parteien einerseits und dem Schiedsgutachter andererseits abgeschlossen. Der Schiedsgutachter hat nicht zu sagen, zu wessen Lasten seine Feststellungen gehen. Er hat sich ausschließlich auf die Beurteilung des ihm vorgegebenen Untersuchungsgegenstandes zu beschränken.